Liebe Kolleg*innen,
der Personalrat hat alle Beschäftigten zu einer Onlineveranstaltung am 24. und 29. März 2022 eingeladen, um über die neue Dienstvereinbarung zu Homeoffice und mobilem Arbeiten an der Leibniz Universität Hannover zu informieren, die ab 01.04.2022 inkraft tritt. Neben der Vorsitzenden des Personalrats Elli Grube haben der Datenschutzbeauftragte Herr Graupe und Herr Rupp als Leiter des LUIS die Hintergründe aus den Verhandlungen erläutert und das Verhandlungsergebnis präsentiert. Für die Beschäftigten gab es viel Raum für Fragen.
Die Präsentationsfolien und die Antworten auf die bisher gestellten Fragen haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Folien zur Veranstaltung
Dienstvereinbarung inkl. Anlagen
Weitere Informationen
Fragen aus der Informationsveranstaltung
Allgemeine Fragen zu den neuen Regelungen
-
1.1. Für wen gelten die neuen Regelungen: Tarifbeschäftigte, Beamt*innen, Professor*innen?
Der Personalrat kann nur Regelungen für die Beschäftigten nach Definition des Personalvertretungsgesetzes treffen; das sind Tarifbeschäftigte, Beamt*innen und Hilfskräfte. Professor*innen und Lehrbeauftragte sind davon nicht erfasst.
-
1.2. Sind Homeoffice und mobile Arbeit auch für wissenschaftliches Personal möglich?
Ja, die für wissenschaftliches Personal geltende Präsenzpflicht ändert hieran nichts.
-
1.3. Gelten die neuen Regelungen auch für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte?
Die neuen Regelungen gelten vollumfänglich auch für diese Personengruppen, nur Auszubildende und in Ausbildung befindliche Beamt*innen sind ausgenommen. Da Homeoffice aber erst bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 50 % möglich ist, eignet sich für Personen aus diesen Gruppen, deren wöchentliche Arbeitszeit darunterliegt, ggf. eher das mobile Arbeiten.
-
1.4. Sollten studentische Hilfskräfte auch einen Antrag auf mobiles Arbeiten stellen, oder reicht da eine mündliche Absprache?
Besser ist eine schriftliche Vereinbarung, da man sich hierauf im Zweifel eher berufen kann als auf eine mündliche Absprache.
-
1.5. Kann man Homeoffice und mobile Arbeit kombinieren?
Ja, das ist möglich. Wenn man das Maximum mit 80 % Homeoffice wählt, ist jedoch zu beachten, dass das mobile Arbeiten dann vom Homeoffice-Anteil abgeht. Es muss bei gleichzeitiger Ausübung von Homeoffice und mobiler Arbeit auch 20 % Anwesenheit in der Universität gegeben sein. 100 % Abwesenheit ist nicht möglich.
-
1.6. Welche Arbeitszeiten gelten für mich im Homeoffice / bei der mobilen Arbeit?
Es gelten die gleichen Arbeitszeitregelungen wie auch bei der Arbeit in der Universität.
-
1.7. Wie wird die Arbeitszeit im Homeoffice / bei der mobilen Arbeitszeit erfasst?
Die Zeiterfassung funktioniert auf dem gleichen Wege wie bei der Arbeit in der Universität. Beschäftigte, die an der elektronischen Zeiterfassung teilnehmen, können diese über die Webanwendung erreichen oder am nächsten Präsenztag nachbuchen.
-
1.8. Wenn ich an einem Tag aus dem Homeoffice oder aus dem Büro ins mobile Arbeiten wechsle, gilt die Wegezeit als Arbeitszeit?
Nein, diese Zeit darf nicht als Arbeitszeit erfasst werden.
-
1.9. Wie ist der Versicherungsschutz im Homeoffice?
Im Homeoffice besteht der Unfallversicherungsschutz im selben Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit in der Universität.
-
1.10. Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten im Homeoffice / bei der mobilen Arbeit?
Im Homeoffice / bei der mobilen Arbeit gelten dieselben arbeitsrechtlichen Regelungen wie bei der Arbeit in der Universität.
-
1.11. Sind Vorgesetzte verpflichtet, Anträge auf Homeoffice / mobile Arbeit zu behandeln?
Beschäftigte haben ein Antragsrecht und die Vorgesetzten müssen sich mit den Anträgen befassen. Die Stellungnahme der Vorgesetzten wird von der Personalverwaltung eingeholt, sofern sie nicht bereits dem Antrag beiliegt. Bei einer negativen Stellungnahme wird geprüft, ob die Begründung ausreichend ist. Anträge dürfen nur aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Bei einer geplanten Ablehnung wird der Personalrat beteiligt.
Allgemeine Fragen zum Homeoffice
-
2.1. Was ist der Unterschied zwischen Telearbeit und Homeoffice?
Telearbeit ist der alte Begriff, der gleichzeitig das alte Modell nach den Regelungen der abgelaufenen Dienstvereinbarung bezeichnet. Homeoffice ist das neue Modell nach den Regelungen der neuen Dienstvereinbarung. Beides erfüllt jedoch rechtlich den Tatbestand der alternierenden Telearbeit laut Arbeitsstättenverordnung.
-
2.2. Gibt es eine Obergrenze an Homeoffice-Plätzen?
Nein, die Anzahl der Plätze ist nicht begrenzt.
-
2.3. Können meine Vorgesetzten meinen Antrag auf Homeoffice ablehnen? Was passiert im Fall einer Ablehnung?
Nein, die Entscheidung über den Antrag trifft die Personalverwaltung. Vorgesetzte können lediglich eine positive oder negative Stellungnahme zu dem Antrag abgeben. Im Falle einer geplanten Ablehnung beteiligt die Personalverwaltung den Personalrat.
-
2.4. Kann Homeoffice von Vorgesetzten abgelehnt werden, wenn bereits 30 % mobile Arbeit genehmigt wurden?
Homeoffice kann nur aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Es findet dann in jedem Fall eine Einzelfallprüfung statt.
-
2.5. Welche Kosten entstehen den Einrichtungen für einen Homeoffice-Arbeitsplatz?
Das wird noch geprüft, ist aber auch abhängig vom gewählten Technik-Szenario, von erforderlichem Mobiliar etc..
Fragen zu den Voraussetzungen für Homeoffice
-
3.1. Was sind die Voraussetzungen für das Homeoffice?
Voraussetzung für die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes ist ein fester Arbeitsplatz in einer Privatwohnung, ein Telefon, ein Internetanschluss, und die Tätigkeiten müssen dafür im vorgesehenen Umfang geeignet sein. Weitere Voraussetzungen (wie z.B. Antragsgründe) gibt es nicht.
-
3.2. Ist ein separates Arbeitszimmer notwendig?
Nein, so lange die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen anderweitig erfüllt werden (z.B. durch abschließbare Rollcontainer).
-
3.3. Wer stellt die Ausstattung für den Homeoffice-Arbeitsplatz?
Im Regelfall wird die Ausstattung von der Universität gestellt, die Kosten trägt die Einrichtung. Hierbei kann auch auf das zentrale Möbellager zurückgegriffen werden. Wenn Beschäftigte eigenes Mobiliar benutzen möchten, ist dies möglich, wenn es den Anforderungen der Arbeitssicherheitsvorschriften genügt.
-
3.4. Was sind die Anforderungen an die Ausstattung des Homeoffice-Arbeitsplatzes?
Es muss ein ausreichend großer Tisch (in der Regel 180x80 cm) vorhanden sein, es dürfen keine Kabel zum Stolpern führen, die Lichtverhältnisse müssen ausreichend und der Stuhl ergonomisch sein, ggf. muss ein abschließbarer Rollcontainer vorhanden sein. Wenn die Ausstattung bei der Begehung noch nicht den Anforderungen entspricht, werden Empfehlungen gegeben, wie die Mängel behoben werden können.
-
3.5. Kann ich auch Homeoffice beantragen, wenn ich in Teilzeit beschäftigt bin?
Ja, aber erst ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 %. Darunter kann Homeoffice nur zum Zweck der Aufstockung der Arbeitszeit auf 50 % vereinbart werden. Eine Einzelfallprüfung ist möglich.
-
3.6. Muss mein befristeter Arbeitsvertrag eine Mindestdauer haben, damit ich Homeoffice beantragen darf?
Nein, auch mit einem befristeten Arbeitsvertrag kann Homeoffice beantragt werden. Wenn die Restlaufzeit nur noch kurz ist, sollte überlegt werden, ob eher mobile Arbeit in Frage kommt.
Fragen zu Umfang und Dauer des Homeoffice
-
4.1. Zu wieviel Prozent meiner Arbeitszeit kann ich maximal im Homeoffice arbeiten?
Der maximale Homeoffice-Anteil liegt bei 80 % der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit pro Woche.
-
4.2. Zu wieviel Prozent meiner Arbeitszeit muss ich bei Homeoffice in der Universität arbeiten?
Der Mindestanteil an Präsenz in der Universität liegt bei 20 % der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit pro Woche.
-
4.3. Was ist der Grund für die Mindestpräsenzpflicht? Ist eine Abweichung von den 20 % Mindestpräsenz in der Universität möglich?
Normalerweise nicht, da hierdurch die Bindung an die LUH erhalten werden soll. Ausnahmen sind ggf. für schwerbehinderte Personen oder aus familiären Gründen denkbar, müssen aber im Einzelfall geprüft werden.
-
4.4. Auf welcher Grundlage berechnen sich die 20 % Mindestarbeitszeit in der Uni / im Homeoffice?
Auf Grundlage der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit. Eine Berechnung auf das Kalenderhalbjahr, wie bei der mobilen Arbeit, ist nicht möglich.
-
4.5. Was soll ich tun, wenn ich weniger als 20 % im Homeoffice arbeiten möchte, z.B. nur an einem Nachmittag in der Woche?
Kürzere Zeiträume lassen sich über die mobile Arbeit realisieren.
-
4.6. Ist eine Abweichung von den drei Jahren möglich?
Homeoffice wird in der Regel für drei Jahre vereinbart. Ein kürzerer Zeitraum ist auf Antrag möglich, länger nicht.
-
4.7. Müssen die Wochentage für das Homeoffice festgelegt werden?
Nein, in Absprache mit den Vorgesetzen kann Homeoffice auch ohne Festlegung der Wochentage vereinbart werden.
-
4.8. Kann ich an einem Homeoffice-Tag auch flexibel für Termine in die Universität kommen?
Ja, nach Absprache mit den Vorgesetzten ist das möglich.
-
4.9. Muss ich den vereinbarten Homeoffice-Anteil immer voll ausschöpfen, oder kann ich auch mal etwas mehr in der Uni arbeiten?
Theoretisch kann der Anteil auch unterschritten werden, insbesondere wenn die Wochentage nicht festgelegt wurden. Da es hier aber auch um Planungssicherheit für Vorgesetzte und Beschäftigte geht, ist dies nur nach Absprache mit den Vorgesetzten und Kolleg*innen möglich.
Fragen zum Ort des Homeoffice
-
5.1. Ist Homeoffice vom Ausland aus erlaubt?
Nein, dem stehen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gründe entgegen.
-
5.2. Ist Homeoffice aus einer anderen Stadt in Deutschland möglich?
Ja, das ist möglich.
-
5.3. Kann das Homeoffice auch in einer anderen als der eigenen Wohnung eingerichtet werden, z.B. bei zu pflegenden Personen?
Ja, ist möglich. Homeoffice ist aber nur an dem beantragten Ort möglich, muss dann also immer dort wahrgenommen werden. Wenn z.B. zwei Tage in der eigenen Wohnung und einen Tag in der Wohnung einer zu pflegenden Person gearbeitet werden soll, ist eine Kombination aus Homeoffice (eigene Wohnung) und Mobile Arbeit (Wohnung der zu pflegenden Person) möglich.
-
5.4. Wird der Homeoffice-Arbeitsplatz von der LUH abgenommen?
Ja, im Regelfall wird der Arbeitsplatz im Homeoffice von der Stabsstelle Arbeitssicherheit abgenommen, ggf. in Begleitung eines Personalratsmitglieds.
-
5.5. Wird der Homeoffice-Arbeitsplatz immer abgenommen, auch wenn er weit entfernt von Hannover ist?
Im Regelfall ja, da bestimmte Prüfungen (wie z.B. Lichtmessungen) nur vor Ort gemacht werden können. Aber im Einzelfall sind nach Absprache auch andere Arten der Prüfung möglich, z.B. mithilfe von Fotos.
-
5.6. Kann ich mir einen Homeoffice-Arbeitsplatz mit einer anderen Person in meinem Haushalt teilen?
Ja, wenn weiterhin alle arbeitsschutztechnischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Wenn eine zweite Person Zugang zu dem Arbeitsplatz hat und ihn ggf. zeitgleich nutzt, erhöht sich entsprechend das Umgebungsrisiko und es ist ggf. ein anderes Technik-Szenario zu wählen.
Fragen zum Thema Mobile Arbeit
-
6.1. Zu wie viel Prozent meiner Arbeitszeit kann ich maximal mobil arbeiten?
Der maximale Anteil der mobilen Arbeit liegt bei 30 % der individuellen Arbeitszeit im Kalenderhalbjahr.
-
6.2. Auf welcher Grundlage berechnen sich die 30 %?
Die 30 % der individuellen Arbeitszeit beziehen sich auf das Kalenderhalbjahr, so kann die Arbeitszeit im mobilen Arbeiten über das Halbjahr auch gebündelt und am Stück genommen werden, und im Rest des Halbjahres wird in Präsenz gearbeitet.
-
6.3. Sind mehr als 30 % mobile Arbeit möglich, wenn die Tätigkeiten dies zulassen?
Während der Übergangsregelung sind im Einvernehmen mit den Vorgesetzen auch mehr als 30 % möglich. Ansonsten ist Homeoffice zu wählen.
-
6.4. Wie viele Arbeitstage in der Woche sind 30 % mobile Arbeit?
Das ist abhängig von der individuellen Arbeitszeit. Bei Vollzeit wären es knapp 12 Stunden, also ca. 1,5 Arbeitstage in der Woche.
-
6.5. Was ist der Grund für die Obergrenze von 30 %? Warum nicht mehr?
Dies ist bedingt durch die Vorgaben des Innenministeriums, wonach bei mehr als 30 % die Arbeitsstättenverordnung greifen würde und der Arbeitsplatz durch die LUH überprüft werden müsste.
-
6.6. Wenn ich Homeoffice und mobile Arbeit kombiniere, kann ich flexibel von Woche zu Woche entscheiden, ob ich die Tage/Stunden meiner mobilen Arbeit innerhalb oder außerhalb der Universität wahrnehme?
Ja, in Absprache mit Vorgesetzen ist es auch möglich, während der mobilen Arbeit in der Universität zu arbeiten.
-
6.7. Fallen Dienstreisen, Konferenzteilnahmen etc. unter mobile Arbeit?
Nein, diese werden als genehmigte Dienstreisen wie bisher als reguläre Arbeitszeit gewertet. Aber man kann währenddessen natürlich mobil arbeiten, wenn man einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
-
6.8. Können meine Vorgesetzten meinen Antrag auf mobile Arbeit ablehnen? Was passiert im Fall einer Ablehnung?
Die Entscheidung über den Antrag auf mobile Arbeit treffen Vorgesetzte selbst. Im Falle einer geplanten Ablehnung müssen Vorgesetzte den Antrag an die Personalverwaltung weiterleiten, und diese beteiligt dann den Personalrat.
Fragen zum Thema Datenschutz
-
7.1. Welcher Schutzstufe unterliegen meine Tätigkeiten? Darf ich weiterhin das im Homeoffice / im Rahmen der mobilen Arbeit machen, was ich die letzten zwei Jahre zu Hause gemacht habe?
Das ist abhängig vom Einzelfall und wird im Rahmen der Beantragung des Homeoffice-Arbeitsplatzes durch ihre Vorgesetzten geprüft. Bitte wenden Sie sich zur Einschätzung der Tätigkeiten an ihre Vorgesetzten. Tätigkeitsbeispiele und deren Schutzbedarf können der Dienstanweisung zum Datenschutz und zur Informationssicherheit im Homeoffice und während mobiler Arbeit entnommen werden.
-
7.2. Wird die Arbeit mit SAP vom Homeoffice aus / im Rahmen der mobilen Arbeit weiterhin möglich sein?
Ja, wenn die Datenschutzstufe es erlaubt und das entsprechende Technikszenario gewählt wird.
-
7.3. Wird der EPV-Zugang vom Homeoffice aus / in der mobilen Arbeit möglich sein?
Ja.
-
7.4. Ist ein abschließbarer Rollcontainer notwendig, wenn man im Homeoffice keine Papierunterlagen vorhält?
Nein, ein abschließbarer Rollcontainer ist nur nötig, wenn Unterlagen vorhanden sind, die aufgrund des Datenschutzes verschlossen werden müssen.
Fragen zu den technischen Voraussetzungen
-
8.1. Ist die Anzahl an verfügbaren Thinclients begrenzt?
Nein, die Anzahl ist nicht begrenzt.
-
8.2. Ist das Technik-Szenario Thinclient auch ohne Standrechner in der Universität möglich?
Denkbar wäre auch ein von der Einrichtung betriebener Terminalserver.
-
8.3. Wenn ich im Homeoffice arbeite, muss immer jemand in der Universität sein, der meinen Rechner anschaltet?
Nur wenn die Thinclient-Lösung zum Einsatz kommt, muss in der Uni ein Rechner an sein. Denkbar wäre aber auch ein von der Einrichtung betriebener Terminalserver.
-
8.4. Muss ich für die telefonische Erreichbarkeit im Homeoffice / bei der mobilen Arbeit meine private Telefonnummer herausgeben?
Nein, Diensttelefone können auf private Telefone umgeleitet werden. Bei Rückruf sollte die Rufnummernübermittlung unterdrückt werden.
-
8.5. Im Moment haben einige Beschäftigte die Weiterleitung des Diensttelefons auf ihr privates mobiles Telefon vorgenommen. Ist eine neue Lösung für Telefone geplant, z.B. VOIP?
An einer Lösung wird gearbeitet, wird aber noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Bis dahin muss weiterhin auf die Weiterleitung der Diensttelefone, Diensthandys oder ähnliches zurückgegriffen werden.
-
8.6. Gibt es einheitliche Vorgaben / Lösungen für E-Akten, Digitale Unterschriften usw.?
Bisher nicht. Elektronische Lösungen hierfür können im Rahmen der Möglichkeiten der einzelnen Einrichtung und Tätigkeiten im Einzelfall aber trotzdem zum Einsatz kommen.
-
8.7. Kann man über das LUIS einen Drucker für den Homeoffice-Arbeitsplatz bekommen?
Ja. Im Rahmen des Thinclient-Szenarios war es im Bedarfsfall immer möglich, im Rahmen der Hardwareausstattung einen Drucker und/oder Scanner zu bekommen.
Fragen zu bestehenden Telearbeitsplätzen
-
9.1. Ich habe bereits einen Telearbeitsplatz. Muss ich einen neuen Antrag stellen?
Nein, der aktuell genehmigte Antrag gilt weiter bis zum vereinbarten Ende. Wie bisher muss drei Monate vor Ende ein Verlängerungsantrag gestellt werden.
-
9.2. Wann muss ich den Verlängerungsantrag für meine bestehende Telearbeitsplatz-Vereinbarung stellen?
Wie bisher: Drei Monate vor Ablauf des aktuell vereinbarten Zeitraums.
-
9.3. Kann ich aufgrund der neuen Regelungen den Umfang meiner Vereinbarung ändern?
Der Rahmen von mindestens 20 % und maximal 80 % Homeoffice hat sich nicht verändert. Dennoch ist eine Änderung der Vereinbarung möglich; bitte besprechen Sie Umfang und Tätigkeiten mit Ihren Vorgesetzten und wenden Sie sich dann an die Personalverwaltung.